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Bewährungshilfe

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wird unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt. Dies bedeutet, dass der Betroffene -zunächst- nicht ins Gefängnis muss. Verläuft seine Bewährungszeit gut, muss er die Freiheitsstrafe überhaupt nicht verbüßen.

Für den Fall einer Bewährungsstrafe kann dem Betroffenen ein Bewährungshelfer bestellt werden. Die Aufgabe des Bewährungshelfers ist, dem Betroffenen helfend und beratend zur Seite zu stehen. Darüber hinaus überwacht er die Auflagen und Weisungen, die das Gericht dem Betroffenen erteilt hat. Schließlich erstattet er dem Gericht über das Verhalten des Betroffenen Bericht.

Telefon
Einrichtungszentrale der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg.
Tel : +49 (0) 741/1752629-22
Fax: +49 (0) 741/1752629-55



Sprechstunden (nur nach Vereinbarung)

Außensprechstelle Donaueschingen
Irmastraße 3 im Gebäude von Impulse

 

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